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§ 89a Beamter in gesetzgebender Körperschaft eines Landes

Die mit Gesetz vom 30. 7. 1979 (BGBl. I S. 1301) eingefügte Regelung des § 89 a für Beamte in gesetzgebenden Körperschaften eines Landes hinsichtlich ihrer Rechtsstellung als Beamte ersetzt die bislang geltende Vorschrift, und zwar die erste Alternative der Regelung des § 89 Abs. 3 (s. dazu: K § 89 Rz 42). Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung die rechtlichen Folgerungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der bisherigen Regelung gezogen (BVerfGE 40, 296 — Diätenurteil —). Er hat dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung getragen. Die Fortzahlung der Dienstbezüge an Bundesbeamte bei Gewährung des zur Ausübung eines Mandats in einem Landesparlament erforderlichen Urlaubs ist entfallen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0089a

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