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§ 32 Entlassung der Beamten auf Widerruf
Zur allgemeinen Rechtsentwicklung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf vgl. K § 31 Rz 1. § 32 Abs. 1 S. 1 entspricht § 23 Abs. 4 S. 1 BRRG. Abs. 1 S. 2 enthält durch Verweisung auf § 31 Abs. 3 und 4 eine nähere Bestimmung der Entlassungsfristen. Durch die Verweisung auf § 31 Abs. 5 wird der Fall des Erreichens der Altersgrenze geregelt. § 32 Abs. 2 S. 1 entspricht § 23 Abs. 4 S. 2 BRRG. § 32 Abs. 2 S. 2 wurde mit Wirkung vom 1. 7. 1997 neu gefasst durch das Reformgesetz vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0032
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