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§ 14 Gültigkeit von Amtshandlungen; Dienstbezüge
Satz 1 regelt die Folgen der Nichtigkeit oder der Rücknahme einer Ernennung nach außen, soweit die Rechtswirkung der von dem Ernannten vorgenommenen Amtshandlungen in Frage steht. Satz 2 betrifft einen Teilbereich des Innenverhältnisses, und zwar in bezug auf die gezahlten Leistungen des Dienstherrn. Die Regelung des Satzes 2 ist aber nur ein Teilansatz für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen bei Leistungsaustausch trotz Nichtigkeit bzw. späterer Rücknahme der Ernennung oder bei Nichternennung. In den beamtenrechtlichen Kommentaren wird üblicherweise bei dieser Norm auch der Gesamtansatz mit der Rechtskonstruktion des faktischen Beamtenverhältnisses erläutert (s. hierzu Rz 6ff.) Zur entsprechenden Anwendung des § 14 bei formungültiger Begründung des Beamtenverhältnisses (Nichternennung) s. Rz 14.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0014
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