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§ 13 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Rücknahmefrist, Zuständigkeit
Die Regelung ergänzt §§ 11 und 12. Abs. 1 schreibt vor, dass bei erkannter Nichtigkeit die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten ist; Abs. 2 bestimmt für die Rücknahme einer Ernennung nach § 12 eine Frist und trifft für diese Maßnahme besondere Verfahrensregelungen. Ein Verbot der Dienstgeschäfte ist zur Rücknahme der Ernennung nicht vorgeschrieben; bei entsprechendem Bedürfnis ist auf die Verbotsmöglichkeit des § 60 zurückzugreifen. Durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3321) hat Abs. 2 S. 3 mit Wirkung vom 1. 2. 2003 die heute geltende Fassung erhalten. Durch das Gesetz wurde die elektronische Form der Nachrichtenübermittlung grundsätzlich im Verwaltungsverfahren zugelassen, aber für bestimmte beamtenrechtliche Akte – darunter die Rücknahme der Ernennung – ausgeschlossen (vgl. auch Rz 15).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0013
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