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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO, § 32 VwVfG [§ 3])

Bis zum Inkrafttreten des BDG am 1. Januar 2002 galt über die Verweisung in § 25 BDO das Wiedereinsetzungsrecht der §§ 44 bis 47 StPO a. F. mit Ausnahme der Regelung in § 44 Abs. 2 StPO a. F., die von der speziellen Norm des § 24 Abs. 2 BDO (Rechtsfolgen einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung) verdrängt worden war (vgl. BVerwG Beschl. v. 18. März 1991 – 1 DB 1.91 –, A 100). Nunmehr verweist § 3 BDG für das Bundesdisziplinarrecht auf § 60 VwGO, über § 173 S. 1 VwGO auf die §§ 233 ff. ZPO sowie auf § 32 VwVfG (zu den Rechtsgrundlagen s. Rz 9ff.). Damit hat in einem gewissen Sinne ein Paradigmenwechsel stattgefunden, denn zwischen dem Wiedereinsetzungsrecht nach der VwGO, dem VwVfG und der ZPO einerseits sowie demjenigen der StPO andererseits bestehen über die Gemeinsamkeiten hinaus beachtliche Unterschiede. So ist etwa die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nach der VwGO und dem VwVfG grundsätzlich verengt auf „gesetzliche“ Fristen, worunter insbesondere die Rechtsbehelfsfristen fallen; eine Geltung für richterlich oder behördlich im Einzelfall gesetzte Fristen ist zunächst in der Regel nur dann eröffnet, wenn die gesetzliche Anwendung gesetzlich angeordnet ist, im Übrigen indes umstritten (s. näher dazu Rz 26ff.; zur Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften auf richterliche Fristen im Strafprozessrecht vgl. Münchener Kommentar zur StPO-Valerius, 1. Aufl. 2014, § 44 Rz 3).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0003_an01

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