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Vorbemerkungen zu Kapitel 3
Kapitel 3 (§§ 57 bis 61) ersetzt die bisherigen §§ 48 bis 52 a. F. Die Vorschriften zur Personalversammlung werden in einem eigenständigen Kapitel aufgeführt (BT-Drs. 19/26820, S. 107). Die vorhandenen Regelungen wurden neu gegliedert und sollten zunächst unverändert bleiben. Im Zuge der Ausschussberatungen wurden dann als Teil des „Digitalisierungspakets“ in § 58 Abs. 1 Möglichkeiten für „virtuelle“ Personalversammlungen geschaffen (BT-Drs. 19/28839, S. 10).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0057
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