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Vorbemerkungen zu §§ 78 bis 79
Formell sind die Regelungen des Vierten und Fnften Unterabschnitts ( 78, 78a ArbGG bzw. 79 ArbGG) dem Urteilsverfahren nach dem ArbGG zugeordnet. Sie werden jedoch gesondert durch einzelne, jeweils technisch verschieden ausgestaltete Verweisungen als im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar erklrt. Der Sache nach betreffen diese Vorschriften daher beide Verfahrensarten gleichermaen, so dass sie zustzlich zu den frmlichen Rechtsmitteln (Rechtszgen) des Beschlussverfahrens dargestellt werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0078
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