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Vorbemerkung zur Wehrbeschwerdeordnung (WBO)

Die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) regelt das vorgerichtliche Verfahren für alle Beschwerden von Soldaten sowie das gerichtliche Antragsverfahren in truppendienstlichen Angelegenheiten. Gleichzeitig verbindet sie die Verwirklichung des individuellen Rechtsschutzes für Soldaten mit der durch die Beschwerde ausgelösten institutionellen Kontrolle des objektiv rechtund zweckmäßigen Handelns der Streitkräfte. Diese Kontrolle geschieht einmal als Eigenkontrolle durch militärische Vorgesetzte und Dienststellen und zum anderen als Fremdkontrolle durch ein unabhängiges Gericht. Diese für das Beschwerdeverfahren charakteristischen Merkmale finden darin ihren Niederschlag, dass die Beschwerde als Individualbeschwerde (Rz 95) und als Anstoßbeschwerde (Rz 96) ausgestaltet ist. In den Fällen, in denen für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ersetzt das Beschwerdeverfahren das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit ein solches Vorverfahren vorgeschrieben ist. Die WBO steht in einem engen Zusammenhang zur Wehrdisziplinarordnung (WDO), weil sie durch Verfahrensregelungen der WDO ergänzt wird (Rz 10) und weil die WDO die Vorschriften über die Errichtung der Wehrdienstgerichte enthält (Rz 61).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0001

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