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Vorbemerkung zu §§ 95 – 104

Nach den Vorschriften über die Personalverwaltung obliegt dem Bundespersonalausschuß als einem weisungsfreien, lediglich rechtsgebundenen, unabhängigen Organ ein gesetzlich bestimmter personalrechtlicher Aufgabenbereich in eigener Verantwortlichkeit. Seine Hauptaufgabe ist, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Regelungen im Personalbereich der Beamten und Richterschaft im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten und zu sichern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen dem Bundespersonalausschuß Mitwirkungsrechte in beratender Funktion aber auch Entscheidungsrechte (§ 98) zur Verfügung. Sie sollen dazu dienen, die Personalverwaltung zu objektivieren. Unsachliche Einwirkungen sollen ferngehalten, parteipolitische Einflüsse jeder Art abgeschirmt werden, um dadurch die Neutralität und insbesondere den das Berufsbeamtentum prägenden hergebrachten Leistungsgrundsatz durchzusetzen helfen (vgl. Plog/Wiedow/Beck, BBG, vor § 95 RdNr. 3; Jenke, a. a. O., S. 105). Zu diesem Zweck finden die hierzu die- nenden Vorschriften des IV. Abschnitts über die Personalverwaltung grundsätzlich auch im Richter- und Soldatenrecht Anwendung. Der Bundespersonalausschuß ist jedoch in Angelegenheiten der Richter und der Soldaten entsprechend anders besetzt, im Soldatenrecht weiterhin dadurch modifiziert, daß § 98 Abs. 1 nicht anwendbar ist und die Regelung sachgemäß von § 96 Abs. 2 und Abs. 3 abweicht (vgl. GKÖD I, Teil 5, T §§ 46, 47 Deutsches Richtergesetz und § 27 Abs. 7 Soldatengesetz).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0095

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