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Vorbemerkung zu § 72

Die in den §§ 72 bis 75 enthaltenen Rahmenvorschriften für die Richtervertretungen in den Ländern lehnen sich in ihrer Grundstruktur der Regelung für die Richtervertretungen bei den Gerichten des Bundes (§§ 49 bis 60) an. Für den Landesgesetzgeber ist damit verbindlich, daß – ebenso wie im Bund – zwei Richtervertretungen zu bilden sind, die sich jedenfalls im Prinzip ebenso unterscheiden müssen, wie die Richtervertretungen des Bundes, also dergestalt, daß die Richterräte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten zu beteiligen sind (§ 73), die Präsidialräte an der Ernennung von Richtern (§ 75). Die besondere Stellung des Präsidialrats nicht als Interessenvertreter der Richterschaft, sondern als Vertretungsorgan der rechtsprechenden Gewalt wird auf Landesebene dadurch verdeutlicht, daß Präsidialräte im Prinzip (im einzelnen vgl. T § 74 Rz 2) für einen Gerichtszweig zu errichten sind (§ 74 Abs. 1; vgl. auch T § 49 Rz 11).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0072

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