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Vorbemerkung zu § 70

Der Abschnitt ersetzt §§ 69 ff. a. F.; die Regelung erfuhr mit der BPersVG- Novelle 2021 eine grundlegende Umgliederung (BT-Drs 19/26820, S. 111). Während zuvor die Verfahrensregelungen für alle Beteiligungsformen in einem Abschnitt zusammengefasst waren, und sodann ein weiterer Abschnitt alle Beteiligungstatbestände diesen Verfahrensarten zuordnete, bildet das BPersVG 2021 für die drei Beteiligungsformen Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung jeweils gesonderte Abschnitte, innerhalb derer jeweils zunächst das Verfahren beschrieben wird und sodann die Kataloge der zugeordneten Sachverhalte folgen. Im Fall der Mitbestimmung werden dazu zwei Unterabschnitte (Verfahren und Angelegenheiten der Mitbestimmung) gebildet.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0070

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