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Vorbemerkung zu §§ 50a– 50e

Problemstellung. Der zum 1.1.1986 eingeführte Erziehungsurlaub und das während dieser Zeit zu zahlende Erziehungsgeld sollte es Elternteilen ermöglichen, ihr Kind in den ersten Lebensjahren intensiv zu betreuen. Kindererziehung und berufliches Engagement beider Elternteile wird oftmals nicht möglich sein. Da infolgedessen ein Elternteil seine Berufstätigkeit hierfür einschränken, ganz aufgeben oder unterbrechen muss, hat dieser eine Lücke in seiner späteren Alters- oder Invaliditätsversorgung. Aus sozialpolitischen Erwägungen heraus war der Gesetzgeber aufgerufen, für persönliche und familiäre Unterbrechungen des Berufslebens in der späteren Versorgung einen Ausgleich zu schaffen. Im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe und Familie bemühen sich die Alterssicherungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung durch Anerkennung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten entsprechende Defizite auszugleichen. Solche Ausgleiche wurden im Rentenrecht in den §§ 3, 56, 57, 249, 249a SGB VI, im Versorgungsrecht der Beamten und Richter in § 6 Abs. 1 S. 4, 5 BeamtVG (F. 1.1.1986–31.12.1991) i. V. m. § 85 Abs. 7 BeamtVG, später im Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG; 1.1.1992–31.12.2001) und seit 1.1.2002 in den §§ 50a bis 50c und § 50e BeamtVG getroffen. Ab 1.4.1995 erfolgte im Rentenrecht eine umfassende Regelung des Rentenversicherungsschutzes nichtprofessioneller Pflegepersonen durch das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.5.1998 (BGBl. I S. 1014); die seit 1.1.2002 im BeamtVG eingeführte Regelung des § 50d normiert einmal die Fälle, in denen die nichterwerbsmäßige Pflege nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, zum anderen die Berücksichtigung von Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege pflegebedürftiger Kinder im Bereich der Beamtenversorgung. In anderen Altersversorgungssystemen (z. B. berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder bei der betrieblichen Altersversorgung) ist ein Ausgleich erziehungsbedingter oder pflegebedingter Lücken nicht vorgesehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0050a

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