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Vorbemerkung zu § 15

Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (s. Rz 4). Die Aufnahme in die Beamtenlaufbahn vollzog sich nicht nach Gutdünken der Einstellungsbehörde, es gab vielmehr, namentlich auch in den Ländern, zahlreiche Einzelbestimmungen, teils als Rechts-, teils als Verwaltungsvorschriften (Fischbach, a. a. O. im Schrifttum [allgemein] S. 33, 61), die den Zugang zum Beamtendienst für die verschiedenen Verwaltungszweige und Fachrichtungen (Laufbahnen) und jeweils nach der qualitativen Kategorie der Laufbahn (Laufbahngruppe) regelten. Ein geschlossenes Laufbahnrecht kündigte erstmals Abschn. II Abs. 3 der Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erlassen über die Ernennung und Entlassung der Reichs- und Landesbeamten vom 22. 2. 1935 (RGBl. I S. 268) mit dem Hinweis auf die, damals allerdings noch nicht erlassenen, Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten – RGr. – an. Die RGr. wurden am 14. 10. 1936 (RGBl. I S. 893) erlassen. Sie enthielten allgemeine laufbahnrechtliche Begriffsbestimmungen sowie allgemeine oder für die einzelnen Laufbahngruppen geltende Regelungen über Einstellung, Anstellung, Beförderung und Aufstieg. Die Begriffsbestimmungen der RGr. entsprachen der sich bis dahin herausgebildeten beamtenrechtlichen Terminologie, ebenso handelte es sich bei den übrigen Regelungen um eine Zusammenfassung bis dahin in weiten Bereichen geltender Einzelregelungen, bzw. der geltenden Verwaltungspraxis. Dazu ergingen die ergänzenden Bestimmungen vom 4. 9. 1937 (RMBliV S. 1453).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0015

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