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Vorbemerkung zu § 126

Teil 2 entspricht der bisherigen Gliederung des BPersVG (§§ 94 ff. F. 1974) und enthält bundesrechtliche Vorgaben für das Landespersonalvertretungsrecht. Allerdings wurde dieser Teil gänzlich neu gestaltet und gekürzt, so dass sich von vormals 15 Vorschriften im neuen BPersVG F. 2021 nur noch eine Norm und Teile einer weiteren Norm wiederfinden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0126

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