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Vorbemerkung zu § 1

Ausgangspunkt für eine verfassungsrechtliche Betrachtung muss die Befugnis des Staates sein, Streitkräfte zu unterhalten. Die Wehrhoheit ist Teil der Staatsgewalt, sie hat das System und die Organisation der Streitkräfte sowie deren Waffengebrauch gegenüber anderen Staaten zum Gegenstand (Franck, a. a. O., S. 150; Martens, a. a. O., S. 96). Nach dem Zusammenbruch 1945 und nach Konstituierung der Bundesrepublik hat diese zunächst eine solche Wehrhoheit nicht in Anspruch genommen. Dies ist erst durch die verfassungsergänzenden Gesetze vom 26. 3. 1954 (BGBl. I S. 45) und vom 19. 3. 1956 (BGBl. I S. 111) geschehen, mit denen Art. 87 a (87 b) in das Grundgesetz eingefügt und Art. 73 Nr. 1 erweitert wurde. Dabei ist die Wehrhoheit im Wesentlichen neben anderen in Art. 87 a Abs. 3 u. 4 GG zugelassenen Aufgaben auf die Verteidigung beschränkt (Art. 87 a Abs. 1 S. 1, 73 Nr. 1 GG); die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist ausdrücklich verboten (Art. 26 Abs. 1 GG), die Herstellung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen von der Genehmigung der Bundesregierung abhängig gemacht worden (Art. 26 Abs. 2 GG). Der auf die Verteidigung beschränkte Auftrag der Streitkräfte in Art. 87 a Abs. 1 S. 1 GG entspricht dem Aggressionsverbot und dem Gebot, alles zu unterlassen, was geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, dem Friedensgebot des Art. 26 Abs. 1 GG. Die Streitkräfte sind nach dem mit den Regelungen der Art. 12a, 73 Nr. 1, 87 a und 115b GG eindeutig erklärten Willen des Verfassungsgebers ausschließlich zur Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe berufen (BVerfGE 69, 1, 21; BVerwGE 83, 65, 66; 83, 358; 86, 321, 326; s. dazu: Schwandt, Dienst- und Disziplinarrecht der Soldaten, auch bezüglich der internationalen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ZBR 1992, 298).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0001

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