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Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Verzögerungsrüge (§ 173 S. 2 VwGO i.V.m. §§ 198ff. GVG [§ 3])
Klagen darüber, dass Gerichtsverfahren zu lange dauern, gibt es vermutlich, seitdem es Gerichte gibt. Am bekanntesten dürften diejenigen Goethes sein, die er in „Dichtung und Wahrheit“ über die Prozessflut und die daraus resultierenden Verfahrenslaufzeiten beim Reichskammergericht äußert (vgl. Goethes Poetische Werke. Vollständige Ausgabe, Achter Band, S. 339; dazu Kern, Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, Berlin 1954, S. 31). Auch das gerichtliche Verfahren nach dem BDG dürfte von solchen Monita nicht verschont bleiben. Erst jüngst ist das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389; s. hierzu A 053) von der BReg u.a. damit motiviert worden, dass im „geltenden Disziplinarklagesystem“ gerichtliche Verfahren im Durchschnitt 30 Monate in Anspruch nähmen (s. Entw.-Begr. BTDrucks. 20/6435, zu § 33, S. 32 = Anh. D 051a, S. 33). Ob sich die angedachte Beschleunigung des Abschlusses von Disziplinarverfahren bei Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz tatsächlich einstellen wird, erscheint sehr zweifelhaft (s. krit. M § 33 Rn. 29).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0003_an10
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