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C III. Verjährung

Beim Rechtsinstitut „Verjährung“ knüpft die Rechtsordnung - allgemein gesehen - bestimmte Rechtswirkungen an den bloßen Zeitverlauf. Nach einer bestimmten Zeit, der sog. Verjährungsfrist, tritt eine vorgesehene Rechtsfolge ein. So verschafft die Verjährung im Zivil- und Verwaltungsrecht (zu letzterem auch das Beamtenrecht gehört) eine Einrede gegenüber der Geltendmachung eines Anspruchs (Rz 3). Im Strafrecht verjährt z.B. der staatliche Strafverfolgungsanspruch bei bestimmten Straftaten (dazu Rz 4 ff.) und auch die Strafvollstreckung kann verjähren (Rz 7). Ist so gesehen die Verjährung ein allgemeiner Rechtsgedanke, liegt es nahe, ihn auch für das Disziplinarrecht als geltend zu erachten. Indes zeigt hier die nähere Betrachtung, dass der Verjährungsgedanke nach heutigem Verständnis für das Disziplinarrecht als solchem, nämlich dem Disziplinarverfolgungsanspruch des Dienstherrn, nicht passt (Rz 27), was eines langen Erkenntnisweges bedurfte (wie gerade die Normengeschichte zu geltenden Vorschriften wie §15 BDG zeigt, s. Rz 18).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0060

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