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C I. Allgemeines
Das Verhalten eines Beamten ist die Summe seiner Handlungen. So bezeichnen die Worte „Gesamtverhalten“, „Fehlverhalten“, „Dauerverhalten“ o. dergl. letzthin Handlungen, für die der Handlungsbegriff (J 226 Rz 4) steht. Nur für solches tatsächliches (beweiszugängliches) Handeln stellt sich die disziplinarrechtliche Frage der Unterscheidung von nichtdienstlichem und dienstlichem Verhalten (dazu J 089) und erst bei Letzterem, ob es disziplinarrechtlich als außerdienstliches oder innerdienstliches Verhalten einzuordnen ist (dazu J 090).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0087
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