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B IV. Irrtumsfragen

Die Goethe’sche Erkenntnis „… es irrt der Mensch, solang er strebt“ berührt das Disziplinarrecht ebenso wie der ohne Weiteres überzeugende Gedanke eines chilenischen Literatur-Nobelpreisträgers, dass niemand dem Irrtum entgehe (vgl. Neruda, Ich bekenne, ich habe gelebt. Memoiren, Berlin 1975, 434). So durchziehen die disziplinargerichtliche Rspr. denn auch nicht von ungefähr immer wieder Irrtumsfragen. Sie stellen sich im Disziplinarrecht auf allen Zurechnungsebenen eines Dienstvergehens (Pflichtentatbestand, Pflichtwidrigkeit, Schuld), weil die (notwendigen) subjektiven Vorstellungen des Beamten – über das Für-möglich-halten der Verwirklichung des Pflichtentatbestandes, die subjektive Seite eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes oder im Zusammenhang mit dem Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit – entweder falsch sein oder sogar fehlen können (vgl. zur Bedeutung der Kenntnisse des Täters im Strafrecht Kindhäuser, Strafrecht, AT, 7. Aufl. 2015, 211). Der Beamte kann sich damit letztlich über alle Merkmale irren, welche die Disziplinarwürdigkeit einer Pflichtverletzung begründen oder ausschließen können, so dass es für einen Disziplinarrechtler notwendig ist, sich mit den Erscheinungsformen, Bezugspunkten und Rechtfolgen, also den allgemeinen Strukturen der Behandlung von Irrtümern, zu befassen (s. zum Strafrecht Heinrich, Strafrecht, AT, 4. Aufl. 2014, Rz 1062; Kindhäuser, StGB, 6. Aufl. 2015, Vor §§ 16-17 Rz 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0240

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