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B I 3. Pflichtverletzung und anderes rechtswidriges Verhalten

Zum Thema „objektive Tatbestandserfüllung“ (J 226) interessiert auch, wie sich die dienstrechtliche Pflichtverletzung als rechtswidriges Handeln zu solchem auf anderen Rechtsfeldern verhält (mehrfache Tatbestandsmäßigkeit, Rz 2), wie also das Verhältnis insbes. zur Straftat aussieht (Rz 4ff.). Das betrifft nicht nur – und kann es auch nicht wegen der Wesensverschiedenheit der (Verfolgungs-) Zwecke der verschiedenen Rechtsgebiete (J033 Rz. 1 ff.) – Fragen der tatbestandlichen Unrechtserfassung, sondern auch der tatbestandlichen Verflechtungen und Unterschiede, wozu nicht zuletzt die Herangehensweise zur Unrechtserfassung (wie etwa die Nichtgeltung der strafrechtlichen Teilnahmebegriffe im Disziplinarrecht, Rz 10) gehört, die nicht außer Betracht bleiben kann. Bei allem ist hier kein Thema, wie objektive Tatbestandselemente insbes. des Strafrechts, wie z.B. Strafrahmen, als solche disziplinarrechtlich, wie bei der Maßnahmebemessung (als Orientierungsrahmen, s. Rz 13), Bedeutung erlangen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0228

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