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Anhörungsrüge (§ 152a VwGO [§ 3])

Unter Geltung der BDO (Archivablage D 050) bestand bei Verletzungen des Anspruchs eines Beamten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im disziplinargerichtlichen Verfahren eine normierte eigenständige gerichtliche Möglichkeit der Abhilfe über das bestehende Rechtsmittelsystem hinaus nur über die nach § 25 BDO entsprechend anwendbare Regelung des § 33a StPO (vgl. Claussen/Janzen-Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, § 25 Rz 4), die auf die Rechtsprechung des BVerfG über die Bedeutung des rechtlichen Gehörs zurückgeht (vgl. BVerfG Beschl. v. 1. Oktober 1957 – 1 BvR 92/57 –, NJW 1957, 1673; dazu s. Behnke-Leußer, BDO, 2. Aufl. 1970, § 79 Rz 17; Behnke-Amelung, wie vor, § 89 Rz 8). Danach konnte das Disziplinargericht für den Fall, dass es in einem Beschluss zum Nachteil des Beamten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Beamte noch nicht gehört worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachholen und auf einen Antrag entscheiden, wenn dem Beamten gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zugestanden hat und der Nachteil noch bestand; das Disziplinargericht konnte seine Entscheidung in entsprechenden Situationen auch ohne Antrag ändern.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0003_an09

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