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Anhang zu § 8: Kürzung des Ausgleichs nach § 48 BeamtVG
Schon die frühere Bundesregelung § 129a BDO (M § 8 Rz 10) war eine nicht leicht zu verstehende Vorschrift; sie lautete: „Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich (§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes) entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich entsprechend zu kürzen.“
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0008_an
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