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§ 99 (Schutz der Personalvertretungen)

§ 99 soll eine ungehinderte Wahl und ein unabhängiges Arbeiten der Personalvertretungen sowie der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewährleisten (vgl. BVerfGE 51, 77) Die Vorschrift entspricht dem § 85 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 PersVG 1955. Sie erwähnt gegenüber dem früheren Recht ausdrücklich die Jugendvertretungen und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Da unter dem Begriff „Personalvertretungen“ auch die Jugendvertretungen und die Jugendund Auszubildendenvertretungen zu verstehen sind (s. K § 98 Rz 2), dient die textliche Änderung nur der Klarstellung. Die Bezeichnung „Jugend- und Auszubildendenvertretung“ beruht auf dem Gesetz zur Bildung von Jugendund Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1037). Es hat an den bestehenden Befugnissen der Jugendvertretung nichts geändert, aber den Kreis der von der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu betreuenden Beschäftigten erweitert; jugendliche Beschäftigte und Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine gemeinsame Vertretung. Dass die Bezeichnung „Jugendvertretung“ neben der Jugend- und Auszubildendenvertretung noch beibehalten wurde, sollte dem vorübergehenden Fortbestand bisheriger Jugendvertretungen in den Ländern Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 11/2264 S. 7). Darüber hinaus sollen alle Personen, die personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, den Schutz des in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Behinderungs- und Beeinflussungsverbotes genießen (BTDrucks. 7/176 zu § 92, S. 36). Konkretisiert wird § 99 durch § 100 Abs. 2 und 3 sowie durch den unmittelbar für die Länder geltenden § 107 (Lorenzen u. a., § 99 Rz 2). Durch die am 1.9.2006 in Kraft getretene Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des GG vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034; s. K § 94 Rz 2d) ist die rahmenrechtliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 GG a.F.) entfallen. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt § 99 jedoch als Bundesrecht fort, solange und soweit er nicht durch Landesrecht ersetzt wird.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0099

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