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§ 99 Geschäftsordnung

Diese Bestimmung, die dem BPersA das Recht einräumt, sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben, unterstreicht die Unabhängigkeit des BPersA. Das ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Zustimmungserfordernis der Bundesregierung ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens fallengelassen worden. Die mehrfach geänderte Geschäftsordnung vom 4. 12. 1953 gilt i. d. F. vom 30. 9. 1958 (GMBl. S. 461), zuletzt geänd. d. Bek. v. 24. 9. 1980 (GMBl. S. 575). Sie ergänzt im wesentlichen nur die gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren des Ausschusses.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0099

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