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§ 99 Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit

Zur Entstehungsgeschichte vgl. L vor �� 97�105 Rz 1ff. � 99 wurde zuletzt durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst. Davor beruhte � 64 BBG a.F. auf Art. 2 Nr. 1 des Nebent�tig- keitsbegrenzungsgesetzes vom 9. 9. 1997 (BGBl. I S. 2038). Dieses Gesetz war urspr�nglich Teil des Gesetzes zur Bek�mpfung der Korruption vom 13.8.1997 (BGBl. I S. 2038), wurde aber aus dem Paket herausgenommen und separat verabschiedet. Beide Novellierungsgesetze strebten eine effektivere Bek�mpfung der Korruption an (s. hierzu Vahle VR 1998, 325). Das 2. Nebent�tigkeitsbegrenzungsgesetz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers das Vertrauen des B�rgers in die Integrit�t des Staates und seiner Bediensteten festigen (BTDrucks. 13/8079). Kern der Neuregelung war die Einf�hrung der sog. �Zweitberufsklausel� als neuer Versagungsgrund in � 65 Abs. 2 S. 3 BBG a.F., nunmehr � 99 Abs. 2 S. 3, sowie � parallel � in � 20 Abs. 2 S. 3 SG. Danach m�ssen Nebent�tigkeiten, auch wenn sie den bisher zul�ssigen Rahmen nicht �bersteigen, versagt werden, sofern sie dem allm�hlichen Aufbau eines Zweitberufs dienen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/8079, S. 18; ferner Schnellenbach ZBR 1998, 223, 228). Ebenfalls eingef�hrt wurde eine generelle Befristung der Genehmigungen auf f�nf Jahre, wobei diese nach dem � 65 Abs. 7 BBG a. F. auch r�ckwirkend f�r bereits erteilte Genehmigungen galt; Verfristung trat jedoch fr�hestens ab dem 30.6.1999 ein. � 65 Abs. 7 BBG a. F. entfiel nun mit der Novellierung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes. Die allgemeine F�nf-Jahres-Befristung gilt weiterhin gem. � 99 Abs. 4 S. 1. Insbesondere mit der �Zweitberufsklausel� verfolgte die Neufassung neben der Bek�mpfung und der Kontrolle der Schwarzarbeit auch arbeitsmarktpolitische Motive.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0099

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