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§ 99 Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit
Zur Entstehungsgeschichte vgl. L vor 97105 Rz 1ff. 99 wurde zuletzt durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst. Davor beruhte 64 BBG a.F. auf Art. 2 Nr. 1 des Nebenttig- keitsbegrenzungsgesetzes vom 9. 9. 1997 (BGBl. I S. 2038). Dieses Gesetz war ursprnglich Teil des Gesetzes zur Bekmpfung der Korruption vom 13.8.1997 (BGBl. I S. 2038), wurde aber aus dem Paket herausgenommen und separat verabschiedet. Beide Novellierungsgesetze strebten eine effektivere Bekmpfung der Korruption an (s. hierzu Vahle VR 1998, 325). Das 2. Nebenttigkeitsbegrenzungsgesetz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers das Vertrauen des Brgers in die Integritt des Staates und seiner Bediensteten festigen (BTDrucks. 13/8079). Kern der Neuregelung war die Einfhrung der sog. Zweitberufsklausel als neuer Versagungsgrund in 65 Abs. 2 S. 3 BBG a.F., nunmehr 99 Abs. 2 S. 3, sowie parallel in 20 Abs. 2 S. 3 SG. Danach mssen Nebenttigkeiten, auch wenn sie den bisher zulssigen Rahmen nicht bersteigen, versagt werden, sofern sie dem allmhlichen Aufbau eines Zweitberufs dienen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/8079, S. 18; ferner Schnellenbach ZBR 1998, 223, 228). Ebenfalls eingefhrt wurde eine generelle Befristung der Genehmigungen auf fnf Jahre, wobei diese nach dem 65 Abs. 7 BBG a. F. auch rckwirkend fr bereits erteilte Genehmigungen galt; Verfristung trat jedoch frhestens ab dem 30.6.1999 ein. 65 Abs. 7 BBG a. F. entfiel nun mit der Novellierung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes. Die allgemeine Fnf-Jahres-Befristung gilt weiterhin gem. 99 Abs. 4 S. 1. Insbesondere mit der Zweitberufsklausel verfolgte die Neufassung neben der Bekmpfung und der Kontrolle der Schwarzarbeit auch arbeitsmarktpolitische Motive.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0099
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