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§ 98 Einstellung

Kommt es im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach Abschluss der Ermittlungen (§ 97) nicht zur Anschuldigung (§ 99), ist das Verfahren einzustellen, was §98regelt. §98regelt die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beim Vorliegen eines der unterschiedlichen Einstellungsgründe (Rz 27ff.). Dann soll dieses Verfahren sein Ende gefunden haben. Das bedeutet aber nicht das endgültige Verfolgungsende, weil wegen des Verfahrensgegenstandes durchaus erneut wieder eine Verfahrenseinleitung in Betracht kommen kann, was dann der Beginn eines neuen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist, der nicht bloß durch die Aufhebung der Einstellungsverfügung herbeigeführt werden kann (so schon BDH 1 D 22.53 in BDHE 1, 147, 149; bestätigend die BVerwG-Rspr., s. in Rz 57). Diese Bedeutung der nur formellen Einstellung kann aber nur greifen, wenn der Soldat nach den Einleitungsvoraussetzungen (Yt § 93 Rz 16 ff.) noch verfolgbar ist, also nicht z.B. – was auf der Hand liegt –, wenn die Einstellung mangels persönlicher Verfolgbarkeit (z.B. Statusverlust, Versterben, s. Rz 30) erfolgte (Wirkungen der Einstellungsverfügung, s. auch Rz 55).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0098

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