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§ 97 Begriffsbestimmungen

Die Begriffe Nebentätigkeit, Nebenamt und Nebenbeschäftigung werden erstmals in § 97 definiert. § 1 BNV wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetzes v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) aufgehoben; es bedarf damit eines Rückgriffs auf die BNV nach neuem Recht folglich nicht mehr. Gemäß § 97 Abs. 1 ist die Nebentätigkeit definiert als die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Ein Nebenamt ist nach § 97 Abs. 2 wiederum ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Die Nebenbeschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 97 Abs. 3 jede sonstige nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (BVerwG NVwZ – RR 2004, 49).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0097

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