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§ 96a Sprungrechtsbeschwerde

Die Vorschrift ist durch die ArbGG-Novelle 1979 (Gesetz vom 21.5.1979, BGBl. I S. 545) eingefügt worden. Die Möglichkeit, die Beschwerde als zweite Tatsacheninstanz entfallen zu lassen, soll in solchen Beschlussverfahren einer Beschleunigung des Verfahrensablaufes und einer möglichst schnellen Klärung von meist in ihrer Bedeutung über den Beteiligtenkreis hinausgehenden Rechtsfragen dienen, in denen bei unstreitigem Sachverhalt über grundsätzliche neue Rechtsfragen gestritten wird und bei denen von vorneherein feststeht, dass die Beteiligten eine höchstrichterliche Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts anstreben, (s. BT-Drucks. 8/1567, S. 39, zu Nummer 68 [§ 96a]).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0096a

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