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§ 95 Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Bundespersonalausschusses

Der gem. § 95 gebildete BPersA hat seinen Vorgänger, der nach der Verordnung vom 15. 6. 1950 (BGBl. S. 216) als BPersA an die Stelle des 1948 geschaffenen Personalamtes des vereinigten Wirtschaftsgebietes getreten war, mit Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes abgelöst. Dessen Aufgaben werden nunmehr gem. der Regelung der §§ 95–104 von dem für den gesamten Bundesbereich allein zuständigen BPersA wahrgenommen. Er ist ein Organ der Personalverwaltung, errichtet zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften. Seine Tätigkeit hat er innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig auszuüben und hierfür die Verantwortung zu tragen. Mit der Errichtung des BPersA als unabhängiges, eigenverantwortliches Organ und dessen Aufgabenstellung und Zielsetzung wird der mit dieser gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck sichtbar und bei gewissenhafter praktischer Handhabung erreichbar, eine sachgerechte unabhängige Personalpolitik i. S. des Art. 33 GG und der sich hierauf gründenden beamtenrechtlichen Regelungen zu gewährleisten. Die Tätigkeit des BPersA vermag verfassungsfremden, insbesondere parteipolitischen Einflußnahmen entgegenzuwirken. Mit dem umfassend normierten Aufgabenbereich „Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften“ werden begrifflich sämtliche allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse in die Mitwirkungs- zuständigkeit des BPersA einbezogen, also auch z. B. die Vorschriften der Besoldung, das Umzugs- und Reisekostenrecht. Schwerpunktmäßig liegt allerdings als Hauptaufgabe die Tätigkeit des BPersA auf dem Gebiete des Laufbahnrechts. Durch die Überantwortung der Entscheidung über die in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelten Ausnahmemöglichkeiten, die gem. § 98 Abs. 2 zulässig sind (s. K vor §§ 95–104 Rz. 3), wird die sachliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften verstärkt (s. dazu: Thiele DÖD 1962, 1, 3; Fischbach ZBR 1954, 233; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 107 RdNr. 2). Zur nach § 47 Deutsches Richtergesetz vorgeschriebenen Mitwirkung von Richtern neben einem Vertreter der Bundesjustizverwaltung vgl. GKÖD I, Teil 5, T § 47 Rz 1–3; zur Beteiligung der Soldaten im BPersA vgl. § 27 Abs. 7 SG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0095_a

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