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§ 95 (Bildung von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen)

Durch die am 1.9.2006 in Kraft getretene Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des GG vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034) sind die Gesetzgebungskompetenzen für das öffentliche Dienstrecht neu verteilt worden. Im Zuge dessen wurde Art. 75 GG aufgehoben. Dadurch ist die bisherige Regelung des Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F., wonach dem Bund die Befugnis zustand, durch eine Rahmengesetzgebung die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen zu regeln, entfallen. Betroffen davon ist auch das Personalvertretungsrecht. Für das bisherige Rahmenrecht der §§ 94 bis 106 gelten ebenso wie für die unmittelbar für die Länder geltenden §§ 107 bis 109, 112 nun die Übergangsvorschriften der Art. 125a und 125b GG. Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Art. 75 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort (so z.B. § 95 Abs. 1 und 2). Anders als bisher können die Länder hiervon nun aber jederzeit abweichen. Recht, das auf Grund des Art. 75 GG in der bis zum 1.9.2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Art. 125b Abs. 1 S. 1 GG als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Dies betrifft alle auf andere Kompetenztitel des Bundes zu stützende Regelungen wie beispielsweise § 95 Abs. 3, § 107 S. 2 oder § 108 (gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - Arbeitsrecht; vgl. hierzu Gronimus PersV 2007, 252; Kersten ZfPR 2007, 72; zu den Einzelheiten s. auch K § 94 Rz 2dff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0095

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