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§ 95 Beurlaubung ohne Besoldung

Der mit dem DNeuG neu gefasste und durch Gesetz vom 15.3.2012 (BGBl. I S. 462, 470) geänderte § 95 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen den bisher in § 72e BBG a.F. enthaltenen Regelungen zur arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung. § 95 Abs. 1 erweitert dabei gegenüber § 72e BBG a. F. den Kreis der Normadressaten auf Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, weil antragsberechtigt nach § 95 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung sind und damit neben den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 BBesG auch solche mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 BBesG. Eine Erweiterung, deren Sinn sich nicht ohne weiteres erschließt, sollen doch Anwärterinnen und Anwärter einerseits gerade auch bei einem Bewerberüberhang eingestellt werden und andererseits bei einem Stellenüberhang gar nicht erst eingestellt werden. Bereits in Ausbildung befindliche Anwärterinnen und Anwärter für einen längeren Zeitraum zu beurlauben, macht aus Sicht der Dienstherren überdies wenig Sinn, weil dabei die Gefahr besteht, dass das bereits Erlernte mit der Dauer der Beurlaubung wieder verloren geht. Beurlaubung ohne Besoldung für Richterinnen im Bundesdienst und Richter im Bundesdienst ist in § 48b DRiG, für Soldatinnen und Soldaten in § 28a SG geregelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0095

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