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§ 95 Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens

Die Vorschrift gewährleistet als Rechtsschutzeinrichtung (Rz 2) das sog. „Selbstreinigungsverfahren“, das ein (auch früherer) Soldat (Antragsberechtigte, s. Rz 18) beantragen kann, um sich vom Verdacht zu „reinigen“, nicht pflichtgemäß gehandelt und so kein Dienstvergehen begangen zu haben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0095

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