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§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)

Die bisherigen Vorschriften im Sinne von § 94 betreffen im Ergebnis die §§ 46, 55 und 56, soweit sie eine Entlassung der betreffenden Soldaten auf Antrag bzw. nach § 55 Abs. 4 S. 1 sowie etwaige Folgen daraus für die Erstattung von Ausbildungskosten zum Gegenstand haben. 1.  Bisherige Vorschriften im Sinne des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) sind dabei für Berufssoldaten:

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0094

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