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§ 94 (Rahmenvorschriften)

Die §§ 95 bis 106 enthalten Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung; die anschließenden §§ 107 bis 109 sind hingegen unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften. Diese Mischung aus teils umsetzungsbedürftigen Rahmenregelungen und teils unmittelbar geltenden Einzelregelungen beruhte auf der damaligen weiten Fassung der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Nr. 1 GG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0094

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