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§ 94 Anzuwendende Vorschriften

§ 94 ersetzt § 56 F. 1974 (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 130). Die Vorschrift regelt die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats
sowie die Rechtsstellung seiner Mitglieder in der Weise, dass sie einen Großteil der für die Stufenvertretungen und damit über diese zahlreichen für den Personalrat insoweit geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Soweit allerdings die für die Stufenvertretung geltenden Vorschriften in § 89 Abs. 3 und § 90 S. 2 nicht ausdrücklich aufgeführt sind, können sie für den Gesamtpersonalrat weder unmittelbar noch entsprechend angewandt werden (s. BVerwG v. 20. 11. 1979, PersV 1981, 284; Schlatmann in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand August 2011, § 56 a. F. Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0094

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