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§ 93 Gesetzliche Regelung der Personalvertretung

§ 93 weist dem Bundesgesetzgeber die Verwirklichung des hergebrachten (strittig) Rechts des Beamten auf Beamtenvertretungen mittels einer besonders gesetzlichen Regelung zu. Die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 8 GG und die rahmenrechtliche Kompetenz gemäß Art. 75 Nr. 1 GG. Dieser Regelungkompetenz sind grundgesetzlich die verfassungsrechtlichen Normen des öffentlichen Dienstrechts vorgegeben. Sie begrenzen die bundesgesetzliche Kompetenz und sind zugleich Richtschnur für die verfassungskonforme gesetzliche Ausgestaltung der Regelung der Personalvertretung. Diesem Gesetzgebungsauftrag hat der Bund mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz v. 15. 3. 1974 (BGBl. I S. 693 – Übersicht der zahlreichen Änderungen in Fürst GKÖD V, Einl. –) entsprochen, und aufgrund der Ermächtigung des Art. 75 Nr. 1 GG sind mit den §§ 94–109 BPersVG die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtenden Rahmenregelungen geschaffen worden. Das landesrechtliche Personalvertretungsrecht hat sich systematisch weitgehend an der bundesrechtlichen Regelung ausgerichtet. Inhaltlich sind die einzelnen Personalvertretungsgesetze der Länder nicht nur untereinander unterschiedlich ausgestaltet, teilweise waren oder sind Einzelregelungen verfassungsmäßig fraglich. Dies gilt insbes. für die Begrenzung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, für die Schutzzweck- und Verantwortungsgrenze (vgl. BVerfGE 93, 37), für die grundgesetzliche Garantie einer Personalvertretung und für eine aus der Verfassung unmittelbar zu folgernde Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts als kollektives öffentliches Dienstrecht (s. dazu im einzelnen die Kommentierung des BPersVG in Fürst GKÖD V; BVerfGE 51, 43, 77; 93, 37; Ossenbühl, Grenzen der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, 1986; Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 93 RdNr. 2 mit ausführlichen und kritischen Lit.- und Rspr.nachw.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0093

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