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§ 93 Einleitungsverfügung

§ 93 Abs. 1 schreibt vor, dass es zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen (auch früheren) Soldaten einer Einleitungsverfügung bedarf und wie sie zu erlassen ist (Rz 14 ff.). Für die Sonderlagen, dass eine militärische Flugunfalluntersuchung (Rz 52) oder ein Havarieverfahren (Rz 53) durchgeführt wird, regeln Abs. 2 und 3 die Zuständigkeiten für die disziplinare Erledigung damit zusammenhängender Dienstvergehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0093

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