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§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde

Das Beschlussverfahren des ArbGG F. 1953 (vom 3. 9. 1953, BGBl. I S. 1267) sah ursprünglich bei Divergenz eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor (§ 92 Abs. 1 S. 2, § 72 Abs. 1 S. 2 und 3 ArbGG F. 1953). Diese Divergenz- Rechtsbeschwerde hatte die Eigenart, dass die Rechtsbeschwerde im vollen Umfang eingelegt werden musste und nicht auf die Frage beschränkt werden konnte, ob tatsächlich eine Divergenz vorliegt (BT-Drucks. 8/1567, S. 35 – zu Nr. 48 [§ 72a], S. 36 – zu Nr. 67 [§ 92a]). § 92a wurde durch die ArbGG-Novelle 1979 (Neufassung vom 2. 7. 1979, BGBl. I S. 853) in Anpassung an die Regelung des § 72a ArbGG über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision neu eingeführt. Dadurch wurde bei Divergenz anstelle der bis dahin zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Zulassungspflicht mit Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt. Auch die Neuregelung 1979 begrenzte grundsätzlich die Nachprüfung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage, ob eine Divergenz gegeben ist. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung konnte weiter nur dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde überprüft werden, wenn die Rechtssache entsprechend § 72a Abs. 1 S. 2 ArbGG F. 1979 Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betraf (BAGE 68, 390). Dies ist in Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG nicht einschlägig, so dass im Ergebnis allein die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz zulässig verblieb.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0092a

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