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§ 92 Vorermittlungen

§ 92 eröffnet beim Verdacht eines Dienstvergehens, welches eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme (§ 58) erwarten lässt, die Möglichkeit, dass durch den WDA (§ 81 Abs. 1 und 2) Vorermittlungen durchgeführt werden, um der Einleitungsbehörde (§ 94) eine Entschließungsgrundlage zu verschaffen, ob es der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens bedarf (Entschließung, Rz 25). Kommt es zur Aufnahme von Vorermittlungen (Abs. 1, Rz 15 ff.), regelt Abs. 2 das Vorermittlungsverfahren (Rz 19 ff.). Abs. 3 gibt Maßgaben für einzelne Lagen, in denen vom Erlass einer Einleitungsverfügung abgesehen wird (Rz 24 ff.). Gehört zu diesen Maßgaben, dass in den Fällen des S. 3 und 4 das Vorliegen eines Dienstvergehens festzustellen ist (Feststellungsentscheidung, Rz 36, 37), regelt Abs. 4 den Rechtsschutz, um sich dagegen zu wehren (Rz 40ff.). Beachtlich ist, dass außerhalb der WDO vorgeschrieben ist, inwiefern ggf. die Schwerbehindertenvertretung (Rz 18) sowie die Vertrauensperson (Rz 26) zu beteiligen sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0092

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