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§ 92 Ladungen
§ 92 knüpft mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache an den bisherigen § 89 WDO an. In Satz 1 neu aufgenommen sind die Vertrauenspersonen, welche künftig zur Anhörung in der Hauptverhandlung ebenfalls dienstlich gestellt werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0092
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