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§ 92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung

Der mit dem DNeuG neu gefasste und durch Gesetz vom 15.3.2012 (BGBl. I S. 462, 470) geänderte § 92 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen den bisher in § 72a Abs. 4 bis 8 BBG a. F. enthaltenen Regelungen zur familienbedingten Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung. § 92 Abs. 1 erweitert gegenüber § 72a Abs. 4 BBG a.F. den Kreis der Normadressaten auf Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, weil antragsberechtigt nach § 92 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung sind und damit neben den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 BBesG auch solche mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 BBesG. Familienbedingte Teilzeit und Urlaub für Richterinnen im Bundesdienst und Richter im Bundesdienst sind in § 48a DRiG, für Soldatinnen und Soldaten in §§ 30a, 28 Abs. 5 SG 3 geregelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0092

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