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§ 91 Recht auf Zusammenschluß in Gewerkschaften und Berufsverbänden; Verbot dienstlicher Maßregelung oder Benachteiligung bei gewerkschaftlicher Betätigung

Die in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit ist ein Unterfall (Spezialfall) der Vereinigungsfreiheit. Dieses Grundrecht ist für jedermann und für alle Berufe unbeschränkt gewährleistet. Es steht unter keinem Gesetzesvorbehalt. Als Freiheitsrecht berechtigt es jedermann, Vereinigungen mit der Zielsetzung zu gründen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern und sich in diesen Koalitionen zweckgerichtet zu betätigen. Dementsprechend nimmt auch § 91 ausdrücklich mit den Worten „Auf Grund der Vereinigungsfreiheit“ auf Art. 9 Abs. 3 GG Bezug. Die Koalitionsfreiheit zählt zu den sozialen Grundrechten. Sie ist gem. Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG auch speziell gegen die Einwirkung anderer im Verhältnis der Privatrechtssubjektive untereinander besonders geschützt und ist nicht wesensmäßig nur staatsgerichtet. So bestimmt Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG im Wege unmittelbarer Drittwirkung, daß Abreden, die in irgendeiner Weise gegen die Koalitionsfreiheit gerichtet sind, nichtig und derartige Maßnahmen rechtswidrig sind. Sinn und Zweck der geschichtlich von der Arbeiterschaft erkämpften Koalitionsfreiheit sind, gesetzlich nicht festgelegte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen selbstverantwortlich durch die antagonistischen gesellschaftlichen Verbände der Gewerkschaften und Arbeitgeber zu regeln (Dammann/Kutscha, PersV 1977, 47, 55; GKÖD II, J 530). Der Schutz nach Art. 9 Abs. 3 GG des Einzelnen (individuelle Koalitionsfreiheit) wie auch der Koalition als Institution (kollektive Koalitionsfreiheit) umfaßt nach stRspr. jede Art spezifischer koalitionsmäßiger Betätigung. Die Wahl der Mittel effektiver Interessenvertretung ist zwar grundsätzlich frei, indes insofern begrenzt, als sie koalitionsmäßig sein müssen (BVerwGE 19, 303, 312; BVerwGE 59, 48). Dem BAG (AP Nr. 25 zu Art. 9 GG m. Nachw.) ist zu verdanken, um mit der Wortgewalt P. Lerches zu sprechen, daß Art. 9 Abs. 3 GG auch die Koalitionsbetätigung schütze, soweit diese Betätigung für Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalitionen „unerläßlich“ ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0091

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