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§ 90b

Die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten zu Beschwerden und Behauptungen zu hören, die sich für ihn ungünstig oder nachteilig auswirken können und das korrespondierende Recht des Beamten, hierzu gehört zu werden, sind nach h. L. hergebracht i. S. des Art. 33 Abs. 5 GG. Sie sind insbesondere in dem rechtlich besonders ausgestalteten, gegenseitigen Vertrauens- und Treueverhältnis des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründet, das durch die traditionell geforderte Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt und beamtengesetzlich gewährleistet ist. Die Verpflichtung des Dienstherrn bedingt und setzt personalaktenrechtlich voraus, dass die vom Dienstherrn zu führenden Personalakten als die wesentliche Grundlage und Gestaltung des Dienstverhältnisses inhaltlich den Grundsätzen der Richtigkeit und Vollständigkeit entsprechen. Das wiederum erfordert, dass der Beamte sich zu vorgeworfenem Fehlverhalten zur Wehr setzen kann, zu hören ist, bevor gegen ihn daraus entgegen den allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen nachteilige oder ungünstige dienstrechtliche Folgerungen gezogen werden dürfen. Diese Regelung hindert grundsätzlich nicht die gesetzlich geforderte Aufnahme von Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen in die Personalakte. Sie bezweckt lediglich, dass sich diese Vorgänge ohne mögliche Aufhellung oder Klärung des vorgeworfenen Sachverhalts durch Stellungnahme des betroffenen Beamten vorzeitig nachteilig oder ungünstig für den Beamten auswirken können, obwohl sie nicht oder im Ausmaß rechtlich oder sachfremd angemessen waren (s. dazu BVerfGE 8, 332, 336; BVerwGE 38, 330; BGHZ 22, 259 = DVBl. 1957, 424 = VerwRspr. 9, 179; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 90b BBG Rn 2 und 3; Kathke in Schütz/Maiwald, BeamtR, § 102b Rn 6; Battis, BBG, 3. Aufl., § 90b Rn 2, Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 507 u. 508; Zängl in: Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 100c Erl. 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0090b

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