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§ 90a Beihilfeakte

Bei der Beihilfeakte als Teilakte der Personalakte der Beamten handelt es sich inhaltlich ausschließlich um Anträge mit beigefügten gesundheitlichen Unterlagen (Belege, Arztverordnungen, Rezepte, Daten der Krankengeschichte und ärztliche Angaben zur Behandlungsart, auch bei Unfällen). Dabei geht es in der Regel insgesamt um benannte oder daraus erschließbare höchstpersönliche und besonders sensible personenbezogene Daten des betroffenen Beamten und seiner beihilferechtlichen Angehörigen. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit psychotherapeutischen Behandlungen in Sanatorien zur Begründung der Anerkennung der Beihilfefähigkeit offenkundig. Diese Vorgänge, die den gesundheitlichen Zustand des Beamten und seiner Angehörigen betreffen, gehören unterschieds- und ausnahmslos zu dem Inhalt der Beihilfeteilakte der Personalakte, soweit sie rechtlich im Zusammenhang mit dem beamtengesetzlichen Dienstverhältnis stehen. Ebenso unbestritten gilt diese Sonderregelung des § 90a nicht für sämtliche sonstige, von und für die Personalverwaltung und -wirtschaft erforderlichen Befunde, spezielle ärztliche, in der Regel fachärztliche Gutachten (z. B. anlässlich eines Dienstunfalls oder eines besonderen dienstlichen Einsatzes, z. B. Tropentauglichkeit, Schwerbehinderung). Diese erhobenen ärztlichen Befunde im Rahmen des Dienstverhältnisses (z. B. durch den ärztlichen Dienst) sind zu der Personalakte des betroffenen Beamten zu nehmen und im verschlossenem Umschlag aufzubewahren. Die bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (z. B. durch den ärztlichen Dienst) entstehenden Unterlagen hingegen sind als Sachakten zu führen und unterliegen deren Regelungen (vgl. BTDrucks. 12/544 S. 17 zu § 90a).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0090a

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