Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Der mit dem DNeuG neu gefasste § 90 ersetzt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache in seinen Absätzen 1 und 2 den bisherigen § 89 Abs. 2 S. 1 und 2 BBG a.F.; Absatz 3 der Vorschrift ersetzt § 89a BBG a. F.; Absatz 4 entspricht § 89 Abs. 3 BBG a.F.. Die Vorschrift regelt den Urlaub aus anderen Anlässen (Abs. 1) und enthält Regelungen für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (Abs. 2) sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Abs. 3 und 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0090

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 17 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: