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§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Der mit dem DNeuG neu gefasste § 90 ersetzt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache in seinen Absätzen 1 und 2 den bisherigen § 89 Abs. 2 S. 1 und 2 BBG a.F.; Absatz 3 der Vorschrift ersetzt § 89a BBG a. F.; Absatz 4 entspricht § 89 Abs. 3 BBG a.F.. Die Vorschrift regelt den Urlaub aus anderen Anlässen (Abs. 1) und enthält Regelungen für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (Abs. 2) sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Abs. 3 und 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0090

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