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§ 9 Zurückstufung

Die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 als Disziplinarmaßnahme vorgesehene Zurückstufung wird durch § 9 näher geregelt (Einzelheiten, s. Rz 15ff.). Zielt die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) vornehmlich darauf ab, durch eine laufende, erzieherisch wirkende Kürzung der monatlichen Dienstbezüge eine Pflichtenmahnung von einiger Dauer auszuüben (M § 8 Rz 2), dient die Zurückstufung – Gegenstück zur Beförderung (Rz 24) – nicht nur dem Zweck, erzieherisch auf den Beamten einzuwirken (Spezialprävention, s. J 033 Rz 8; M § 13 Rz 11), sondern auch dem weiteren, einen Beamten im Integritätsinteresse des öffentlichen Dienstes aus einem Amt (dem Beförderungsamt) zu entfernen, für das er sich durch das Dienstvergehen untragbar gemacht („disqualifiziert“) hat (Untragbarkeit im Beförderungsamt; BDH 1 D 35.65, A 095; BVerwG 1 D 65.73; BVerwG 1 D 9.76, je A 100).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0009

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