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§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen

§ 9 bezeichnet die Grundvoraussetzungen für die Begründung aller Richterverhältnisse. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 7 BBG und § 7 BeamtStG. Sie zählt die Berufungsvoraussetzungen nicht abschließend auf. Weitere Voraussetzungen ergeben sich mittelbar aus den Nichtigkeits- und Rücknahmegründen der §§ 18, 19 sowie den Entlassungs- und Beendigungsgründen der §§ 21, 24. Liegen derartige Gründe schon im Zeitpunkt der Ernennung erkennbar vor, hindern sie notwendig schon die Berufung des Richters (vgl. im Übrigen Rz 25ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0009

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