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§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
9 bezeichnet die Grundvoraussetzungen fr die Begrndung aller Richterverhltnisse. Die Vorschrift entspricht weitgehend 7 BBG und 7 BeamtStG. Sie zhlt die Berufungsvoraussetzungen nicht abschlieend auf. Weitere Voraussetzungen ergeben sich mittelbar aus den Nichtigkeits- und Rcknahmegrnden der 18, 19 sowie den Entlassungs- und Beendigungsgrnden der 21, 24. Liegen derartige Grnde schon im Zeitpunkt der Ernennung erkennbar vor, hindern sie notwendig schon die Berufung des Richters (vgl. im brigen Rz 25ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0009
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