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§ 9 (Schutz der Auszubildenden)
Die Vorschrift wurde ersetzt § 56 n. F. (Abs. 1 bis 3, Abs. 4 S. 1, 2 Hs. 1, durch Abs. 5) sowie § 105 S. 4 n. F. (Abs. 4 S. 2 Hs. 2);
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0009
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