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§ 8a Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

§ 8a ist durch Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags von 18. 2. 1977 (BGBl. I S. 297) mit Wirkung vom 1. 4. 1977 eingefügt und durch Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) – 2. DRÄndG – vom 30. 7. 1979 (BGBl. I S. 1301) mit Wirkung von 1. 10. 1979 geändert worden. Die Vorschrift ergänzt das mit dem Neuregelungsgesetz vom 18. 2. 1977 (Art. 1) erlassene Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG*a und in seiner Neufassung auch § 89a BBG. Sie verbietet Beförderungen zwischen zwei Mandaten. Erfasst wird sowohl der Fall, dass der Beamte das Mandat niederlegt und sich erneut um ein Mandat bewirbt als auch generell die Zeit zwischen zwei Wahlperioden (Näheres hierzu Rz 3).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0008a

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