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§ 89 Mitteilungen in Strafsachen

Der Regelungsinhalt des § 89 knüpft an denjenigen der Vorgängerregelung des § 62, die durch Art. 20 des JuMiG und des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) Eingang in das Soldatengesetz gefunden hatte. Auf der Grundlage des Art. 2 Nr. 29 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG) vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) ist § 89 an die Stelle des bisherigen § 62 getreten. Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 10 Nr. 27 d. Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 252), indem in Abs. 1 die Angabe „§ 125 Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetztes“ durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt wurde. Durch Art. 6 Nr. 3 des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1522) erfuhr Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 3 eine weitere Änderung dahingehend, indem für die Mitteilungen nicht mehr der „Befehlshaber des Wehrbereichs“ empfangszuständig sei, sondern das „Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr“. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung den veränderten Strukturen der Bundeswehr Rechnung tragen (BTDrucks. 17/12455, Entw.- Begr. S. 74). Schließlich erfolgte in Abs. 2 S. 1 durch Art. 64 Nr. 4 d. 2. DSAnpUG-EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1664) eine sprachliche Anpassung („der betroffenen Person“ anstatt „des Betroffenen“) an die Verordnung (EU) 2016/679.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0089

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